Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten wird nur dann durchgeführt, wenn sie gesetzlich gestattet ist oder der Betroffene einwilligt. Um sämtliche Betreuungs- und Wartungsarbeiten, sowie Reparaturen durchführen zu können, ist der uneingeschränkte Zugang zu den entsprechenden Systemen physisch sowie elektronisch notwendig. Dazu müssen Zugangsdaten vom Kunden an die AZISTA GmbH übergeben werden. Dies geschieht im Normalfall über die Unterfertigung einer Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Kunden und der AZISTA GmbH, welche den Zugang und Zugriff auf die Kunden- Systeme regelt und verpflichtendes Stillschweigen auferlegt.
Zur Sammlung, Aufbewahrung und Verarbeitung kundenbezogener Daten werden durch den Stand der Technik entsprechend gesicherte Systeme verwendet. Diese Systeme befinden Sich weitgehend im Besitz der AZISTA GmbH oder werden durch diese verwaltet. Die Standorte der Datenspeichersysteme befinden sich in AZISTA- eigenen Rechenzentren beziehungsweise in durch die AZISTA GmbH angemieteten Bereichen mit dem Standort Österreich. Da durch kundenbezogene Verwaltungs- Systeme nicht ausgeschlossen werden kann, dass Daten auf nicht- AZISTA- Systemen gespeichert (z.B. Office 365, Google Suite, udgl.) werden, kann für diese Systeme, Daten und deren Sicherheit keine Verantwortung übernommen werden.
Die vorstehenden Angaben und Aussagen stellen keine Rechtsberatung oder Rechtsgrundlage dar. Die verwendeten Informationen wurden als korrekt betrachtet, jedoch nicht unabhängig überprüft. Ihre Vollständigkeit und Richtigkeit sind nicht garantiert. Es wird keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden aus deren Verwendung übernommen.
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Der Auftragnehmer erfüllt externe Dienstleistungen für den Auftraggeber. Zur Ausführung der ihm auferlegten Aufgaben, ist teilweise der Zugang zu vertraulichen, internen Daten des Auftraggebers nötig. Zu diesem Zweck werden dem Auftragnehmer vertrauliche Zahlen und Zugangsdaten zur Verfügung gestellt.
Geheimhaltungsverpflichtung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erhaltenen Informationen, Daten, Unterlagen und Zugangsdaten die zwischen ihm und dem Auftraggeber im Zuge des der Servicevereinbarung oder durch den Auftraggeber beauftragten Arbeiten, ausgetauscht werden, streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben und/oder zugänglich zu machen. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere:
• Zugangsdaten bzw. Passwörter
• Zugangsinformationen zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers (Schlüsselkarten, Alarmanlagencodes, etc)
• technische Informationen der internen Systeme
• Angebote an Kunden
• interne Geschäftszahlen
• interne Gesprächsprotokolle
sowie sämtliche andere Daten, welche dem Auftraggeber bei Weitergabe an Dritte schaden könnten. In Fällen, in denen der Auftragnehmer zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben, Informationen, die ansonsten der Geheimhaltung unterliegen, an Dritte weitergeben muss, ist dieser verpflichtet, dies vorher vom Auftraggeber autorisieren zu lassen.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, Daten und Dokumente, die unabhängig der Servicevereinbarung oder nach dessen Beendigung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Auftragnehmers bereits öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich waren bzw. unabhängig des Dienstverhältnisses von dritter Seite auf gesetzliche Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung bekannt gemacht wurden.
Vereinbarungsdauer
Die Vertraulichkeitsvereinbarung gilt für die gesamte Zeit der Servicevereinbarung, sowie darüber hinaus ohne Einschränkung. Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann nur durch den Auftraggeber erfolgen. In jedem Fall gilt die Schriftform. Als Stichtag des Inkrafttretens der Vereinbarung gilt das Datum der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien.
Rückgabe von Unterlagen
Im Falle einer Beendigung der Servicevereinbarung, sind sämtliche Aufzeichnungen bzw. Unterlagen, welche von dieser Vereinbarung eingeschlossen sind und sich im Besitz des Auftragnehmers befinden, an den Auftraggeber zu retournieren oder nach Absprache zu vernichten bzw. bei elektronischen Aufzeichnungen zu löschen.
Schlussbestimmungen
Diese Geheimhaltungsvereinbarung unterliegt österreichischem Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien. Allfällige Änderungen und/oder Ergänzungen diese Geheimhaltungsvereinbarung bedürfen der Schriftform.
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